德国实用新型法(德文)
Gebrauchsmustergesetz(GebrMG)
§1 (1) Als Gebrauchsmuster werden
Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen
und gewerblich anwendbar sind.(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne
des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie
wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische
Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,
für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen;
5. biotechnologische Erfindungen (§1 Abs. 2 des Patentgesetzes).(3) Absatz 2 steht
dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten
Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
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