德国外观设计与模型保护法(德文)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und
Modellen(Geschmacksmustergesetz - GeschmMG)Abschnitt 1Schutzvoraussetzungen
§1 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes
1. ist ein Muster die
zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen
Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der
Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe
des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2. ist ein Erzeugnis
jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung,
Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von
Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein
Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3. ist ein komplexes Erzeugnis ein
Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das
Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4. ist eine
bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen
Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5. gilt als Rechtsinhaber
der in das Register eingetragene Inhaber des Geschmacksmusters.
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