德国商标和其他显着标志保护法(德文)
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen(Markengesetz -
MarkenG) Teil 1
Anwendungsbereich
§1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.
§2 Anwendung anderer Vorschriften
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen
Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften
zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.
Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen
Bezeichnungen, übertragung und Lizenz
Abschnitt 1
Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich
Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale
Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie
sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt
werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus
einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
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