德国反不正当竞争法(德文)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG) Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen
Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem
unverfälschten Wettbewerb.
§2 Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen
oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das
mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen
oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder
Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als
Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die
als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern
als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht;
4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht
Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches
Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die
Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie
erhält, in Verbindung gebracht werden können;
5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von
Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne
geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche
Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
6. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche
Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen
Person handelt;
7. „fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem
billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem
Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.
(2) Für den Verbraucherbegriff gilt §13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
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